a EG ZPO). Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn sie die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betrifft, gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offensteht und die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO).