10. 10.1. Mit Verfügung vom 21. September 2022 wurde den Parteien Frist bis zum 5. Oktober 2022 gesetzt, um eine allfällige Stellungnahme zur Frage der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts einzureichen. Gleichzeitig wurde der Klägerin Frist gesetzt, um eine Kopie des Schreibens vom 22. April 2020 nachzureichen. 10.2. Mit Eingaben vom 28. September 2022 (Postaufgabe: gleichentags) und 5. Oktober 2022 (Zustellung: gleichentags per E-Mail) reichten die Parteien jeweils eine Stellungnahme zur Frage der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts ein.