3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Auslagen für die Betreibungskosten in der Höhe von CHF 103.30 sowie die Postgebühren von CHF 14.60 zurückzuerstatten. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt. von 7.7 %) zu Lasten der Beklagten." 9. Mit Duplik vom 17. August 2021 (Postaufgabe: gleichentags) hielt die Beklagte an ihren Rechtsbegehren fest.