" 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin teilklageweise CHF 30'000.00 zzgl. Zins von 5 % seit 31.03.2010, eventualiter ab mittlerer Verfall, zu bezahlen (mit Nachklagevorbehalt). 2. Es sei im Umfang gemäss vorstehender Ziff. 1 der Rechtsvorschlag der Beklagten vom 25.02.2021 in der Betreibungs- Nr. 152880 des F. vom 18.02.2021 zu beseitigen und Rechtsöffnung zu erteilen. -4-