7. Mit Klageantwort vom 29. April 2021 (Postaufgabe: gleichentags) stellte die Beklagte folgende Rechtsbegehren: " 1. Es [sei] die Klage vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin." Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe kein Anspruch auf Herausgabe der vereinnahmten Retrozessionen. E. habe auf die Herausgabe der Retrozessionen verzichtet. 8. Mit Replik vom 21. Juni 2021 (Postaufgabe: gleichentags) änderte die Klägerin ihre Rechtsbegehren wie folgt: