3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Auslagen für die Betreibungskosten in der Höhe von CHF 103.30 sowie die Postgebühren von CHF 14.60 zurückzuerstatten. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt. von 7.7 %) zu Lasten der Beklagten." Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe Anspruch auf Herausgabe der Retrozessionen, welche die Beklagte im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit E. vereinnahmt habe.