2. Die Gerichtskosten von Fr. 65'763.00 werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 241'400.00 zu bezahlen. Zustellung an:  die Klägerin (Vertreter; zweifach)  die Beklagte (Vertreter; zweifach) 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)