3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) resultiert damit eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 259'842.00. Die Beklagte verlangt in ihrer Kostennote selber nur eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 241'400.00. Aufgrund der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) ist auf diesen tieferen Betrag abzustellen. Am zunächst beantragten Mehrwertsteuerzuschlag hält die Beklagte in ihrem Schlussvortrag Rz. 111 zufolge der Mehrwertsteuerpflicht der Beklagten86 zu Recht nicht mehr fest, weshalb ein solcher auch nicht zuzusprechen ist.87