9.2. Parteientschädigung Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen gemäss Art. 96 ZPO zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Die von der Beklagten eingereichte Kostennote vom 28. Juni 2022 orientiert sich am aargauischen Anwaltstarif (AnwT), weshalb sich die Parteientschädigung danach richtet.