9.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend allein aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Entscheidgebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 12'497'694.80 gemäss § 7 Abs. 1 Zeile 11 VKD Fr. 65'763.00. Sie werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).