Durch die Vorlage des der G. erteilten Verkaufsauftrags konnte die Beklagte aufzeigen, dass das baubewilligte Projekt nicht Verkaufsgegenstand war (AB 24), sie das von der Klägerin finanzierte Bauprojekt also gerade nicht verwertete. 9. Kosten Abschliessend sind die Prozesskosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen. Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest (Art. 96 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, ausgangsgemäss der Klägerin (Art. 106 ZPO).