Folglich hat die Beklagte kein materialisiertes Produkt geistiger und materieller Aufwendungen85 der Klägerin i.S.v. Art. 5 UWG verwertet. Weiter hatte die Beklagte den Maklervertrag mit der G. bereits am 14. Mai 2020 abgeschlossen (Antwort Rz. 157; AB 24). Dass die Klägerin gleichzeitig mit einer Konzerngesellschaft der H. (AH.) in Verhandlungen stand, erfuhr die Beklagte erst anlässlich des Treffens vom 27. Mai 2020 (Klage Rz. 108; Antwort Rz. 151 und 165).