Auch der Umstand, wonach die vier Grundstücke nach durchlaufenem Gestaltungsplanänderungsverfahren für einen um Fr. 1.8 Mio. höheren Preis verkauft werden konnten, stellt keine unlautere Verwertung eines Arbeitsergebnisses i.S.v. Art. 5 UWG dar, zumal die Beklagte der H. den öffentlich-rechtlichen Gestaltungsplan nicht verkaufte und sich der Kaufpreis aus den Verhandlungen zwischen der Beklagten und der H. ergab. Folglich hat die Beklagte kein materialisiertes Produkt geistiger und materieller Aufwendungen85 der Klägerin i.S.v.