Durch die Vorlage des der G. erteilten Verkaufsauftrags konnte die Beklagte zeigen, dass das baubewilligte Projekt nicht Verkaufsgegenstand war (AB 24). Der blosse Hinweis darauf, dass ein baubewilligtes Projekt besteht, kann im vorliegenden Fall jedenfalls nicht als unlauter angesehen werden. Auch der Umstand, wonach die vier Grundstücke nach durchlaufenem Gestaltungsplanänderungsverfahren für einen um Fr. 1.8 Mio. höheren Preis verkauft werden konnten, stellt keine unlautere Verwertung eines Arbeitsergebnisses i.S.v.