Die Beklagte bestreitet demgegenüber, das von der Klägerin entwickelte Projekt mit den vier Grundstücken mitverkauft zu haben. Im Übrigen sei die von der Klägerin für ihr Projekt erwirkte Baubewilligung mittlerweile abgelaufen, sodass sich die H. auch deshalb nicht darauf berufen könne (Antwort Rz. 179 und 377). Durch die Vorlage des der G. erteilten Verkaufsauftrags konnte die Beklagte zeigen, dass das baubewilligte Projekt nicht Verkaufsgegenstand war (AB 24).