Sie hält den von der Beklagten verwendeten Begriff "Projektergebnisse" für unklar (Replik Rz. 209), spricht jedoch selber von verwerteten Projektergebnissen im weiteren Sinne (Replik Rz. 209) bzw. von einem indirekten Verkauf eines Teils des Projekts, nämlich dem Mehrwert zufolge Gestaltungsplanänderung (Replik Rz. 214). Die Beklagte bestreitet demgegenüber, das von der Klägerin entwickelte Projekt mit den vier Grundstücken mitverkauft zu haben.