Kaufverträge daher nicht mehr auf einen Dritten würde übertragen können und daher der unter das BewG zu subsumierende Sachverhalt nun definitiv feststand und nicht mehr bewilligungsfähig war. Spätestens von diesem Zeitpunkt an musste der Klägerin daher klar sein, dass sie betreffend die geleistete Anzahlung einen Rückforderungsanspruch geltend machen könnte. Die Klägerin behauptet nicht, innerhalb eines Jahres eine verjährungsunterbrechende Handlung vorgenommen zu haben. Als erste verjährungsunterbrechende Massnahme kann daher nur die Klage vom 8. März 2021 angesehen werden (Art. 135 Ziff. 2 OR). Damit ist in Bezug auf den Rückforderungsanspruch der Klägerin nach Art. 26 Abs. 4 lit.