Ferner ging aus dem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 2. Mai 2019 (KB 23) deren Ansicht hervor, wonach die beiden Kaufverträge dahingefallen wären, wenn sich herausstellen sollte, dass nicht für alle vier Grundstücke ein oder mehrere Baugesuche eingereicht worden wären. Demnach wusste oder musste die Klägerin spätestens mit Zugang des Schreibens vom 2. Mai 2019 (KB 23) wissen, dass eine BewG-Problematik besteht, sie als ausländisch beherrschte Unternehmung das Eigentum der vier Grundstücke nicht wird erwerben können, sich die Beklagte zufolge Eintritts der Resolutivbedingung auf das Dahinfallen der beiden Kaufverträge berufen wird, die Klägerin die beiden