Dem ist entgegenzuhalten, dass die Klägerin nach Eintritt der umstrittenen Resolutivbedingung und dem entsprechenden Dahinfallen der beiden Kaufverträge (vgl. hierzu oben E. 3.1) gerade nicht mehr berechtigt – und die Beklagte nicht mehr verpflichtet – war, die beiden Kaufverträge auf einen Dritten zu übertragen. Da die Klägerin das Eigentum sodann nicht mehr selber erwerben konnte, stand der unter das BewG zu subsumierende Sachverhalt somit spätestens per 1. Juli 2018 fest. Darüber hinaus wurde die Klägerin bereits vorprozessual von verschiedener Seite über die