26 Abs. 4 lit. b BewG sei noch gar nicht entstanden, weshalb keine Verjährung eingetreten sei (Replik Rz. 344). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Klägerin nach Eintritt der umstrittenen Resolutivbedingung und dem entsprechenden Dahinfallen der beiden Kaufverträge (vgl. hierzu oben E. 3.1) gerade nicht mehr berechtigt – und die Beklagte nicht mehr verpflichtet – war, die beiden Kaufverträge auf einen Dritten zu übertragen.