Zusätzlich stellt sich die Frage, ob dieser Rückforderungsanspruch nicht bereits verjährt wäre. Hierzu führt die Klägerin aus, die Verjährungsfrist habe noch nicht begonnen, da im Zeitpunkt des Eintritts der Fremdbeherrschung der konkret zu bewilligende Sachverhalt noch überhaupt nicht festgestanden habe (Replik Rz. 343). Es sei weiterhin möglich gewesen, dass die Klägerin die bedingten Kaufverträge auf Dritte überträgt. Ein Rückforderungsanspruch nach Art. 26 Abs. 4 lit.