Der Klägerin steht es somit nicht zu, von der Beklagten Leistung, das heisst die Übertragung des Eigentums an den vier Grundstücken zu fordern. Sie könnte indessen ihre bereits geleistete Anzahlung in der Höhe von Fr. 1 Mio. zurückfordern, wenn diese nicht bereits als Konventionalstrafe verfallen wäre (vgl. oben E. 6). Zusätzlich stellt sich die Frage, ob dieser Rückforderungsanspruch nicht bereits verjährt wäre.