26 Abs. 3 BewG). Ob Unwirksamkeit oder Nichtigkeit vorliegt, spielt keine Rolle, da die Rechtsfolgen dieselben sind.82 Bei der Unwirksamkeit bleibt das Rechtsgeschäft als Ganzes in der Schwebe, vergleichbar mit einem aufschiebend bedingten Geschäft.83 Versprochene Leistungen dürfen nicht gefordert werden, bereits erbrachte Leistungen können innerhalb eines Jahres seitdem der Kläger Kenntnis von seinem Rückforderungsanspruch hat, spätestens aber innerhalb von zehn Jahren seitdem die Leistung er-