Demnach handelt es sich beim umstrittenen Grundstückkaufgeschäft um ein Rechtsgeschäft nach Art. 26 Abs. 1 BewG, für das eine Bewilligung nötig wäre, und das, solange keine erteilt ist, unwirksam bleibt.81 Unwirksamkeit und Nichtigkeit sind von Amtes wegen zu beachten (Art. 26 Abs. 3 BewG).