Immerhin gesteht die Klägerin zu, angesichts des Übergangs ihrer Aktien im März 2018 auf eine französische Aktiengesellschaft als ausländisch beherrscht im Sinne des BewG zu gelten (Replik Rz. 28 f. und 332). Der vorliegend angedachte Grundstückerwerb fällt daher zweifellos unter das BewG, auch wenn ein Teil der Grundstückfläche für gewerbliche Zwecke genutzt werden sollte. Solange die Wohnnutzung überwiegt, besteht eine Bewilligungspflicht.80