Die Höhe der Konventionalstrafe von 5.4 % ist dem Verschulden der Klägerin und dem Interesse der Beklagten am schnellen Erhalt des Verkaufspreises zur Investition in andere Produktionsanlagen durchaus angemessen. Nebst der Höhe der Konventionalstrafe sprechen somit weitere Umstände gegen eine Übermässigkeit der vorliegenden Konventionalstrafe. Ein krasses Missverhältnis liegt nicht vor. Die Konventionalstrafe ist nicht übermässig und eine Herabsetzung nicht angebracht.