Dass sich die Klägerin über die von ihr versäumte Einreichung eines oder mehrerer Baugesuche für alle vier Grundstücke bzw. ihrer Obliegenheit hierzu in einem Irrtum befunden haben soll, ist aufgrund des klaren Wortlauts der vertraglichen Bestimmungen nicht nachvollziehbar. Die Höhe der Konventionalstrafe von 5.4 % ist dem Verschulden der Klägerin und dem Interesse der Beklagten am schnellen Erhalt des Verkaufspreises zur Investition in andere Produktionsanlagen durchaus angemessen.