Hinzu kommt, dass die Klägerin im Immobilienbereich geschäftserfahren ist und nicht behauptet, in einer wirtschaftlich schlechten Lage oder wirtschaftlich von der Beklagten abhängig gewesen zu sein. Dass sich die Klägerin über die von ihr versäumte Einreichung eines oder mehrerer Baugesuche für alle vier Grundstücke bzw. ihrer Obliegenheit hierzu in einem Irrtum befunden haben soll, ist aufgrund des klaren Wortlauts der vertraglichen Bestimmungen nicht nachvollziehbar.