Selbst wenn sich die Klägerin aber auf Art. 163 Abs. 3 OR berufen können sollte, steht die Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 1 Mio. vorliegend einem Gesamtpreis von Fr. 18.6 Mio. (Fr. 15.6 Mio. [KB 4] + Fr. 3 Mio. [KB 5]) gegenüber und beträgt somit knapp 5.4 %. Angesichts des Umstands, dass das Bundesgericht in anderen Grundstückkaufgeschäften eine Konventionalstrafe von 10 % (Fr. 1.3 Mio. / Fr. 13 Mio.78 bzw. Fr. 130'500.00 / Fr. 1.305 Mio.79) des vereinbarten Kaufpreises für ange-