Auch die Argumentation der Klägerin zur Herabsetzung der Konventionalstrafe vermag nicht zu überzeugen: Die Klägerin behauptet nicht, gegenüber der Beklagten die wirtschaftlich schwächere Vertragspartei zu sein. Da die Bestimmung zur Herabsetzung von übermässigen Konventionalstrafen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bloss den Schutz der wirtschaftlich schwächeren Vertragspartei bezweckt und die im Immobilienbereich tätige Klägerin im Vergleich zur Fleisch verarbeitenden Beklagten mangels entsprechender Behauptungen nicht als die wirtschaftlich - 49 -