In diesem Fall hätte die Klägerin die Baubewilligung immerhin indirekt erwirkt. Es leuchtet demgegenüber nicht ein, weshalb unter die Formulierung "die Käuferin […] erwirkt" auch ein Verhalten der Beklagten als Verkäuferin zu subsumieren sein soll, zumal die Beklagte die vier Grundstücke nur deshalb und gänzlich ohne Unterstützung der Klägerin an einen Dritten verkaufte, weil die Klägerin bis zum 30. Juni 2018 nicht in Bezug auf alle vier Grundstücke ein oder mehrere Baugesuche einreichte. Demnach ist die Konventionalstrafe grundsätzlich verfallen und von der klägerischen Anzahlung in der Höhe von Fr. 1 Mio. in Abzug zu bringen.