VII/2 klar davon spricht, dass die Käuferin, d.h. die Klägerin, eine entsprechende Baubewilligung zu erwirken hatte. Es vermag zwar noch einzuleuchten, dass unter der Formulierung "die Käuferin […] erwirkt" auch der Fall zu subsumieren wäre, indem die Klägerin die Kaufverträge auf einen Dritten übertragen hätte und dieser rechtzeitig eine Baubewilligung erwirkt hätte. In diesem Fall hätte die Klägerin die Baubewilligung immerhin indirekt erwirkt.