Sind diese dahingefallen, war die Klägerin nicht mehr berechtigt und die Beklagte musste nicht mehr Hand bieten, die Kaufverträge auf einen Dritten zu übertragen, sodass es auch keinen durch die Klägerin vermittelten Dritten mehr geben kann, der bis Ende 2023 eine rechtskräftige Baubewilligung über alle vier Grundstücke wird erwirken können. Dem ist auch nicht der Fall gleichzustellen, dass die Beklagte die Grundstücke auf einen Dritten überträgt und dieser rechtzeitig eine rechtskräftige Baubewilligung erwirkt, zumal die Ziff. VII/2 klar davon spricht, dass die Käuferin, d.h. die Klägerin, eine entsprechende Baubewilligung zu erwirken hatte.