Dem Argument der Klägerin, sie hätte einen oder beide Kaufverträge auf einen Dritten übertragen können und dieser hätte noch eine rechtskräftige Baubewilligung für die vier umstrittenen Grundstücke erwirken können, steht der Umstand des Dahinfallens beider Kaufverträge entgegen. Sind diese dahingefallen, war die Klägerin nicht mehr berechtigt und die Beklagte musste nicht mehr Hand bieten, die Kaufverträge auf einen Dritten zu übertragen, sodass es auch keinen durch die Klägerin vermittelten Dritten mehr geben kann, der bis Ende 2023 eine rechtskräftige Baubewilligung über alle vier Grundstücke wird erwirken können.