Aufgrund des Dahinfallens der beiden Kaufverträge (vgl. hierzu oben E. 3.1) wird die Klägerin dieses Ziel nicht mehr erreichen können, sodass bereits heute sicher feststeht, dass die Anzahlung als Konventionalstrafe verfallen wird. Dem Argument der Klägerin, sie hätte einen oder beide Kaufverträge auf einen Dritten übertragen können und dieser hätte noch eine rechtskräftige Baubewilligung für die vier umstrittenen Grundstücke erwirken können, steht der Umstand des Dahinfallens beider Kaufverträge entgegen.