Darüber hinaus besagt die Regelung der Konventionalstrafe (KB 4: Ziff. VII/2) klar, dass die Beklagte die Anzahlung in der Höhe von Fr. 1 Mio. als Konventionalstrafe behalten darf, unter anderem wenn die Käuferin bis spätestens dem 31. Dezember 2023 keine rechtskräftige Baubewilligung für die vier umstrittenen Grundstücke erwirkt. Aufgrund des Dahinfallens der beiden Kaufverträge (vgl. hierzu oben E. 3.1) wird die Klägerin dieses Ziel nicht mehr erreichen können, sodass bereits heute sicher feststeht, dass die Anzahlung als Konventionalstrafe verfallen wird.