Die tatsächlichen Voraussetzungen einer Herabsetzung einer Konventionalstrafe und damit auch das Missverhältnis zum Erfüllungsinteresse sind vom Schuldner der Konventionalstrafe zu behaupten und nachzuweisen.77 6.3. Würdigung Die Parteien sind sich einig, dass die Anzahlung von Fr. 1 Mio. als Konventionalstrafe zu verstehen ist, sofern der Kauf aus einem in Ziff. VII/2 des