Übermässig hohe Konventionalstrafen hat der Richter nach seinem Ermessen herabzusetzen (Art. 163 Abs. 3 OR). Ob eine gerichtliche Herabsetzung gerechtfertigt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei folgende Beurteilungskriterien namentlich massgebend sind:  das Verhältnis zwischen der Konventionalstrafe und dem Interesse des Gläubigers an der Erfüllung der gesicherten Forderung,  die Schwere des Verschuldens der Beteiligten,  die Schwere der Verletzung der gesicherten Hauptverpflichtung,