6.2. Rechtliches Wenn für den Fall der Nichterfüllung oder der nicht richtigen Erfüllung eines Vertrages eine Konventionalstrafe versprochen ist, so ist der Gläubiger mangels anderer Abrede nur berechtigt, entweder die Erfüllung oder die Strafe zu fordern (Art. 160 Abs. 1 OR). Die Konventionalstrafe ist verfallen, - 47 - auch wenn dem Gläubiger kein Schaden erwachsen ist (Art. 161 Abs. 1 OR). Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden (Art. 163 Abs. 1 OR).