Die Klägerin habe das Baugesuch auch absichtlich und in Kenntnis der vertraglichen Vereinbarung nicht vollständig eingereicht (Antwort Rz. 375). Es sei die Klägerin, die einseitig, ohne Orientierung der Beklagten, ohne Rücksprache, ohne vorgängige klare Information und ohne dazu gezwungen zu sein, beschlossen hätte, absichtlich die mit Konventionalstrafe gesicherte Bedingung nicht zu erfüllen. Die Höhe der Konventionalstrafe stehe in keinem krassen Missverhältnis zur Vertragssumme (Duplik Rz. 316). Eine Herabsetzung der Konventionalstrafe sei daher nicht angezeigt (Duplik Rz. 317).