Zudem seien die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin intakt (Antwort Rz. 375). Die Klägerin könne im Verhältnis zur Beklagten nicht als die wirtschaftlich schwächere Partei bezeichnet werden. Im Gegensatz zur Beklagten sei die Klägerin im Immobilienbereich geschäftserfahren (Duplik Rz. 316). Die Klägerin habe das Baugesuch auch absichtlich und in Kenntnis der vertraglichen Vereinbarung nicht vollständig eingereicht (Antwort Rz.