Nach dem 30. Juni 2018 sei daher bereits klar gewesen, dass die Klägerin die Bedingung VII/2/e des ersten Kaufvertrags (KB 4) nicht mehr erfüllen könnte (Duplik Rz. 313). Aufgrund des Dahinfallens des zweiten Kaufvertrags (KB 5) sei die Beklagte auch nicht mehr verpflichtet gewesen, einem Vertragsübernehmer das Eigentum an den beiden Grundstücken zu verschaffen (Duplik Rz. 314).