888 und 999 kein Baugesuch eingereicht habe, sei der zweite Kaufvertrag (KB 5) ersatzlos dahingefallen. Daher wäre die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, einem Baugesuch auf den entsprechenden beiden Grundstücken zuzustimmen, selbst wenn die Klägerin oder ein Vertragsübernehmer um Zustimmung ersucht hätte, was nicht der Fall gewesen sei. Nach dem 30. Juni 2018 sei daher bereits klar gewesen, dass die Klägerin die Bedingung VII/2/e des ersten Kaufvertrags (KB 4) nicht mehr erfüllen könnte (Duplik Rz. 313).