Duplik Rz. 311). Zudem verfalle die Konventionalstrafe nicht nur, wenn die Klägerin bis zum 30. Juni 2018 kein vollständiges und korrektes Baugesuch einreicht oder dieses zurückzieht, sondern auch, wenn die Klägerin nicht bis zum 31. Dezember 2023 eine rechtskräftige Baubewilligung für die vier Grundstücke erwirkt. Da die Klägerin für die beiden Grundstück-Nrn. 888 und 999 kein Baugesuch eingereicht habe, sei der zweite Kaufvertrag (KB 5) ersatzlos dahingefallen.