Eine direkte Verletzung des einen Kaufvertrags (KB 4) liege nicht vor. Zudem habe sich die Klägerin in Bezug auf ihre vermeintliche Verletzung der gesicherten Hauptverpflichtung in einem Irrtum befunden, da die Beklagte nie Bedenken gegenüber der offen kommunizierten Gestaltungsplanänderung geäussert - 46 - habe. Dies sei bei der Beurteilung der Angemessenheit zu berücksichtigen. Es könne nicht einfach auf den ursprünglichen Zweck der Konventionalstrafe abgestellt werden (Replik Rz. 329).