Für den Fall, dass die vereinbarte Konventionalstrafe (KB 4: Ziff. VII/2) geschuldet sein sollte, sei deren Höhe nach Art. 163 Abs. 3 OR nach dem Ermessen des Gerichts herabzusetzen (Klage Rz. 382). Dabei habe der Entscheid über die Angemessenheit einer Konventionalstrafe unter Würdigung des Einzelfalls bezogen auf den Zeitpunkt der Verletzung der gesicherten Hauptverpflichtung zu erfolgen (Replik Rz. 328). Eine direkte Verletzung des einen Kaufvertrags (KB 4) liege nicht vor.