Dem Einleitungssatz "Falls die Käuferin" komme daher keine inhaltliche Bedeutung zu. Dies gelte auch dann, wenn die Baubewilligung nicht von einem Investor beschaffen würde, der via Vertragsübertragung durch die Klägerin Eigentümer geworden wäre, sondern via Verkauf durch die Beklagte. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein solcher Eigentümer bis Ende 2023 eine Baubewilligung für die Überbauung der ersten Bautiefe hätte erwirken können, womit die Konventionalstrafe nicht verfallen wäre (Replik Rz. 354 f.).