Aus der Erfüllung (recte: dem Nichteintritt) dieser Bedingung folge, dass keine Grundlage für die Einbehaltung der Anzahlung in der Höhe von Fr. 1 Mio. bestehe; die Konventionalstrafe sei nicht verfallen (Klage Rz. 321 f.; Replik Rz. 170, 352 ff.). Der Verfall der Konventionalstrafe könne auch nicht mit Ziff. VII/2/e begründet werden. Es wäre durchaus möglich gewesen, beide Kaufverträge auf zwei oder mehrere verschiedene Investoren zu übertragen, die in der Lage gewesen wären, eine im Sinne von Ziff. VII/2/e rechtzeitige Baubewilligung beizubringen. Dem Einleitungssatz "Falls die Käuferin" komme daher keine inhaltliche Bedeutung zu.