zufolge Nichteinhaltung des gesetzlichen Formerfordernisses der öffentlichen Beurkundung zu verwerfen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte sich in rechtsmissbräuchlicher Art auf den Eintritt der auflösenden Bedingung oder den Formmangel berufen soll. Die auflösende Bedingung ist eingetreten, da es die Klägerin versäumt hat, bis am 30. Juni 2018 für alle vier Grundstücke ein oder mehrere vollständige und korrekte Baugesuche einzureichen. Die Kaufverträge sind damit per 1. Juli 2018 dahingefallen.