5. Zwischenfazit Die umstrittenen Resolutivbedingungen in den beiden Kaufverträgen (KB 4 f.) auferlegten der Klägerin die Obliegenheit, bis zum 30. Juni 2018 für alle vier Grundstücke ein oder mehrere Baugesuche einzureichen. Die Resolutivbedingungen sind in ihrem Wortlaut klar. Sie beziehen sich auf ein oder mehrere Baugesuche und nicht auf ein Gestaltungsplanänderungsverfahren. Die Klägerin durfte nach Treu und Glauben den Vertrag auch nicht anders auffassen. Mangels einer Vertragslücke ist der Vertrag vom Gericht nicht zu ergänzen und wenn, so würde eine solche Ergänzung nicht im Sinne der Klägerin lauten.